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Der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht dem Grunde nach bei Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert (im Sinne des § 43 (2) SGB VI) sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Kann der notwendige Lebensunterhalt von diesen Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen beschafft werden, sind Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII zu gewähren. Der Träger der Sozialhilfe entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über das Maß, die Art und Form der Sozialhilfe.
Zuständig für die Bearbeitung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist grundsätzlich das örtliche Grundsicherungsamt der Wohnsitzgemeinde.
Notwendige Unterlagen:
Je nach Einzelfall sind nach Rücksprache mit der Sachbearbeiterin erforderliche Unterlagen vorzulegen, insbesondere Ausweispapiere, sämtliche Einkommensnachweise, Mietvertrag, Kontoauszüge, Sparbücher, Vermögensnachweise, etc.
Rechtliche Grundlagen:
Sozialgesetzbuch I, X und XII
mehr Informationen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (externer Link)
Zuständige Stelle:
Bürgeramt
Sozialamt
Markt 5, 23843 Bad Oldesloe
Fax: 04531 504-900
E-Mail: info@badoldesloe.de
Telefonnummer nach Buchstaben:
A–Br 04531 504-310 Bs–J 04531 504-311 K–Pe 04531 504-313 Pf–Z 04531 504-312
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag + Freitag 8–12 Uhr
Donnerstag 8–12 Uhr
+ 14.30–17 UhrMittwoch geschlossen